AGB
Gültig nur für Verträge mit Kaufleuten ab 01. März 2020
Gültig nur für Verträge mit Kaufleuten ab 01. März 2020
Präambel
Wir liefern an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‐rechtliche Sondervermögen nur zu den nachfolgenden Verkaufs‐ und Lieferungsbedingungen. Die Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers – setzt unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung (§ 1a, Satz 5) voraus.
1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten – ausgenommen Organe, Prokuristen und Generalbevollmächtigte (entsprechende Ausweisung vorausgesetzt) – im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Schriftform wird stets durch Telefax und E‐Mail bewahrt.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze in unseren Angeboten beziehen sich ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Bestellungen des Käufers werden von uns entsprechend verstanden.
c) Unsere Mengenangaben sind ungefähr. Für den Fall der Lieferung in Aufsetz‐ oder fest verbundenen Tanks sowie in Silofahrzeugen gelten Abweichungen von +/‐ 10 % der vereinbarten Menge als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.
2 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, insbesondere unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferortes. Sie werden aufgrund der von uns oder unserem Vorlieferanten festgestellten Mengen bzw. Gewichte berechnet, es sei denn der Empfänger ermittelt sie mittels geeichter Waagen und die Ware wurde auf unsere Gefahr transportiert; dann sind dessen Feststellungen für die Preisberechnung maßgeblich.
b) Der Kaufpreis ist fällig netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.
c) Bei Überschreitung der Fälligkeit können wir Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen.
d) Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40, – Euro. Wir behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
e) Das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung steht dem Verkäufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit uns beruhen/oder ihn nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
f) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlungen einstellt oder wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld mit Ausnahme der verjährten Forderungen fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner können wir weitere Lieferungen, nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.
3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und ‐termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich als solcher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart wurde.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben. Wir informieren den Käufer unverzüglich über solche Ereignisse.
d) Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seine öffentlich‐rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.
4 Versendung und Annahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus. Werden Incoterms vereinbart, gelten die Incoterms 2020.
b) Holt der Käufer die Ware an der Lieferstelle ab, muss er bzw. sein Beauftragter das Fahrzeug beladen und die gesetzlichen Vorschriften insbesondere bzgl. des Gefahrguttransports beachten.
c) Für das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Fall der Käufer verantwortlich.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlassen sowie ggf. den Empfänger entsprechend zu verpflichten. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen Einrichtungen.
e) Soweit unsere Mitarbeiter in den Fällen der vorstehenden Absätze b) bis d) beim Abladen bzw. Abtanken behilflich sind, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen. Kosten aus Stand‐ und Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.
5 Verpackung
a) Bei unseren Verpackungen handelt es sich in der Regel um Einwegverpackungen. Die gesetzeskonforme sowie umwelt- und gesundheitsverträgliche Entsorgung dieser Verpackungen obliegt dem Käufer. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, es sei denn es wurde explizit eine Rücknahmevereinbarung über die Kosten und Rückgabeort geschlossen.
b) Sofern wir in Leihverpackungen liefern, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
c) Kommt der Käufer der unter Absatz 2 genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir berechtigt, für die über 30 Tage hinausgehende Zeit ein angemessenes Entgelt zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung des vorgenannten Entgelts den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
d) Auf Verpackungen angebrachte Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackung darf weder vertauscht noch wieder befüllt werden. Der Käufer trägt das Risiko von Wertminderungen, des Vertauschens und des Verlustes. Maßgebend ist der Eingangsbefund in unserem Betrieb. Die Verwendung der Leihverpackung als Lagerbehälter oder ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher schriftlich (§ 1a, Satz 5) vereinbart ist.
e) Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung unverzüglich zu entleeren und an uns oder die angegebene Anschrift in ordnungsgemäßem Zustand zurückzusenden. Gerät er mit der Rücksendung in Verzug, gehen die verzugsbedingten Kosten des Kesselwagens zu seinen Lasten.
6 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns, auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang unter der Bedingung befugt, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß § 6 Buchstabe e) auf uns übergehen.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nach erneuter Fristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weiterer Fristsetzung sowie ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
d) Eine Be‐ oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i.S.d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen‐ und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt sie insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß § 6 Buchstabe d) anteiliges Eigentum haben, so tritt er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag ab. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk‐ oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die entsprechende Forderung an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Werden uns Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers hinweisen, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 50%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
7 Haftung für Sachmängel
a) Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH‐Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
b) Wird der Käufer von uns beraten, erfolgt dies nach bestem Wissen. Jegliche Haftung für uns ist ausgeschlossen. Der Käufer ist zur Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke selbst verantwortlich.
c) Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften wie z.B. § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Käufer uns Mängel der Ware schriftlich (§ 1a, Satz 5) anzuzeigen hat. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch Probenahme nach den handelsüblichen Gepflogenheiten von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
d) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
e) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
8 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
a) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel‐ und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
b) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
c) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware und unseren sonstigen Leistungen entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
9 REACH
Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH‐Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH‐Verordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH‐Verordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.
10 Datenschutz
Der Anbieter erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachtet der Anbieter die gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der im Online-Portal abrufbaren Datenschutzerklärung unter www.gb-chemie.com. Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
11 Geheimhaltung
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vorschrift sind alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise technische oder geschäftliche Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie Muster, die eine der beiden Parteien im Zusammenhang mit Aufträgen, Angeboten, Projekten erhält, auch ein von der GB-Chemie GmbH erstelltes und dem Auftragnehmer bereits vor Auftragsannahme zugeleitetes Angebot bzw. zugeleitete Anfrage. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung dieses Auftrages bzw. Projektes zu verwenden, Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. sie nur denjenigen ihrer Mitarbeiter zugänglich zu machen, die diese im Rahmen dieses Auftrages bzw. Projektes benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet sind, soweit sie nicht auf Grund ihres Arbeitsvertrages ohnehin einer generellen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, geheim zu halten, dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Informationen von ähnlicher Bedeutung anzuwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an Sorgfalt. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass eine der Parteien dies zu vertreten hat. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für vertrauliche Informationen, die aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die Vertragspartner über die jeweilige Offenlegung rechtzeitig vorher schriftlich informiert wurden und die Parteien zuvor alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um eine Offenlegung zu verhindern. Die Parteien können innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Auftrages bzw. Projektes voneinander verlangen, dass vertrauliche Informationen in verkörperter und/oder elektronischer Form unverzüglich zurückgegeben oder vernichtet werden. Dies gilt jedoch nur für solche Informationen, die nicht in dem von GB-Chemie GmbH an den Auftraggeber übergebenen Leistungspaket enthalten sind. Alle für die Erstellung des Leistungspaketes verarbeiteten Informationen werden von GB-Chemie GmbH im Rahmen der gesetzlichen Mindestaufbewahrungsfrist aufbewahrt. Die Parteien verpflichten sich, die Vernichtung vertraulicher Informationen binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel
a) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn, unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von uns zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‐Kaufrechts in der jeweils geltenden Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf CISG vom 11. April 1980).
c) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
d) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
e) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen können Sie hier downloaden.